Rechtsprechung
LG Neuruppin, 09.09.2014 - 1 O 226/11 |
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 09.09.2014 - 1 O 226/11
- OLG Brandenburg, 11.10.2017 - 7 U 237/14
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 09.02.2016 - 1 U 50/15
Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau aus …
Die Schadensersatzklage des jetzigen Beklagten zu 1. war Gegenstand eines bei dem Landgericht Kleve zu dem Az. 1 O 226/11 anhängig gewesenen Rechtsstreits umgekehrten Rubrums, der mit einer in Rechtskraft erwachsenen klageabweisenden Entscheidung endete.Die beigezogenen Akten 601 Js 245/11 StA Kleve, Zweigstelle Moers sowie 1 O 226/11 LG Kleve waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Denn bei seiner unfallnäheren informatorischen Befragung durch das Landgericht im Termin vom 30. März 2012 in dem Rechtsstreit umgekehrten Rubrums 1 O 226/11 LG Kleve hatte der Kläger zugestanden, er sei, soweit er sich erinnern könne, zu Beginn des Überholvorgangs "über die schraffierte Linie gefahren"; in dieser Phase habe er sich "mittig bei der schraffierten Linie befunden" (Bl. 809 BA).
Das Landgericht Kleve hat sich in dem Rechtsstreit umgekehrten Rubrums zu dem Aktenzeichen 1 O 226/11 in seinem am 27. April 2012 verkündeten Urteil der Meinung angeschlossen, wonach die Lückenrechtsprechung nicht auf Querverkehr aus Grundstücksausfahrten übertragbar sein soll.